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Zurück zur ÜbersichtWEG: Beschluss wegen Angabe eines „ca.-Betrags“ bei Sonderumlage nicht nichtig
Wenn auf einer Eigentümerversammlung in einem Beschluss über eine Sonderumlage ein „ca.-Betrag“ angegeben wird, ist der Beschluss nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Er kann aber angefochten werden. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 94/22).
Auf einer Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von “ca. 18.000 Euro” gefasst. Die Sonderumlage sollte der Instandsetzung der Außenanlage dienen. Nachfolgend weigerten sich die Erben eines Wohnungseigentümers ihren Anteil zu zahlen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Friedberg wies die Klage ab. Der Beschluss sei mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Die Sonderumlage sei nicht konkret beziffert worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Der Beschluss über die Sonderumlage sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Der Beschluss enthalte zwar keine eindeutige Angabe über die Höhe der Sonderumlage. Die Angabe sei aber so zu verstehen, dass die Sonderumlage 18.000 Euro betragen sollte. Denn wie sich im Zusammenhang mit den übrigen gefassten Beschlüssen und der Überschrift zeige, sollten damit Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum finanziert werden, deren genaue Kosten wohl noch nicht feststanden. Allerdings wäre die Anfechtung des Beschlusses möglich gewesen.
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Letzte Änderung: 20.04.2021 © Steuerberater Bernd Honold 2021